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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977 §46;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat lediglich zu beurteilen, ob dem Anspruchswerber aufgrund seines (für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld nach § 46 AlVG erforderlichen) Antrages ein Anspruch auf Arbeitslosengeld zusteht, sodaß der angefochtene Bescheid nicht deshalb rechtswidrig ist, weil er keinen Ausspruch darüber enthält, für welchen Zeitraum der Antrag abgewiesen worden ist.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994080001.X08Im RIS seit
11.02.2002Zuletzt aktualisiert am
19.02.2010