RS Vwgh 1994/1/25 93/04/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Auch wenn das AVG darüber keine ausdrückliche Anordnung enthält, so ergibt sich schon aus der in § 66 Abs 4 AVG begründeten Notwendigkeit, die Zulässigkeit der Berufung zu prüfen, das Erfordernis, daß eine Berufung neben den zu § 63 Abs 3 AVG geforderten Angaben auch die Bezeichnung der die Berufung erhebenden Personen in einer Art zu enthalten hat, daß (unter Beachtung der im E eines VS vom 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984, dargelegten Grundsätze) die Individualität des oder der Berufungswerber bestimmbar ist.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040172.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten