RS Vfgh 1988/2/26 B1264/87

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Veröffentlicht am 26.02.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Fristen
VfGG §82

Rechtssatz

Eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den VfGH kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Zustellung des Bescheides bzw. bei in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ergangenen Verwaltungsakten ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung

Entscheidungstexte

  • B 1264/87
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.02.1988 B 1264/87

Schlagworte

VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1264.1987

Dokumentnummer

JFR_10119774_87B01264_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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