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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / FristenRechtssatz
Eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den VfGH kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Zustellung des Bescheides bzw. bei in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ergangenen Verwaltungsakten ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B1264.1987Dokumentnummer
JFR_10119774_87B01264_01