TE Vfgh Erkenntnis 2004/6/18 B573/02

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Veröffentlicht am 18.06.2004
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird daher aufgehoben.

Das Land Oberösterreich ist schuldig, der

beschwerdeführenden Partei zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit € 2.142,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung wird dem Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Bauplatzbewilligung nach der Oö. BauO 1994 im Vorstellungswege keine Folge gegeben, weil das maßgebliche Grundstück nach dem Flächenwidmungsplan Nr. F4 des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leonding vom 30. März und 6. Juli 2000 die Widmung "Grünland" aufweise, welche der Erteilung einer Bauplatzbewilligung eindeutig entgegenstünde.

Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, die ausschließlich die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, nämlich des Flächenwidmungsplanes Nr. F4 des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leonding vom 30. März und 6. Juli 2000, behauptet.

II. 1. Wie der Verfassungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 18. Juni 2004, V116/03, dargelegt hat, ist die vorliegende Beschwerde zulässig.

2. Aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes Nr. F4 des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leonding vom 30. März und 6. Juli 2000, genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 2. August 2000, berichtigt mit Bescheid vom 23. August 2000, kundgemacht vom 23. August bis 7. September 2000, soweit er für das Grundstück Nr. 668/4 die Widmung "Grünland (Land- und Forstwirtschaft, Ödland)" festlegt, eingeleitet. Er hat den Flächenwidmungsplan in diesem Umfang mit Erkenntnis vom 18. Juni 2004, V116/03, als gesetzwidrig aufgehoben.

III. 1. Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde mithin durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 327,-- sowie eine Eingabengebühr in der Höhe von € 180,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B573.2002

Dokumentnummer

JFT_09959382_02B00573_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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