RS Vwgh 1994/1/25 93/04/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1994
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §354;
GewO 1973 §77;
GewO 1973 §81;

Rechtssatz

Eine Bewilligung nach § 354 GewO 1973 ist eine provisorische Maßnahme mit dem Zweck der Gewinnung der für eine Entscheidung nach § 77 bzw § 81 GewO 1973 erforderlichen tatsächlichen Grundlagen (Hinweis E 23.4.1991, 90/04/0323); sie endet daher jedenfalls - und unabhängig von einer allenfalls anders lautenden Befristung im Genehmigungsbescheid - mit der rechtskräftigen Beendigung des Genehmigungsverfahrens nach § 77 bzw § 81 GewO 1973 (Hinweis E VfGH 4.3.1992, B 1208/90, ua).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040173.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten