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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1966 §2 Abs1;Rechtssatz
Voraussetzung für das Vorliegen eines Betriebes gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist eine wirtschaftliche Tätigkeit, die auch von einer Einzelperson ausgeübt werden und dieser eine, wenn auch bescheidene Existenzmöglichkeit bieten könnte. Es muß sich daher um eine Tätigkeit von einigem wirtschaftlichen Gewicht handeln. Daß eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts von einigem wirtschaftlichen Gewicht sein muß, um einen "Betrieb gewerblicher Art" zu begründen, läßt sich aus den Tatbestandsmerkmalen des § 2 Abs 1 KStG 1966
insgesamt ableiten. Diese Tatbestandsmerkmale lassen darauf schließen, daß der Gesetzgeber bei der Abgrenzung der der Körperschaftsteuer nicht unterworfenen Hoheitsverwaltung von den dieser Steuer unterliegenden wirtschaftlichen Tätigkeiten der öffentlichen Hand trotz Aufzählung bloß organisatorischer Merkmale auch eine gewisse Intensität (dh auch wirtschaftliche "Qualität") für einen Betrieb gewerblicher Art verlangt. Mit der Anknüpfung an diese Rechtslage nach dem KStG 1966 im § 2 Abs 3 UStG 1972 hat der Gesetzgeber diese Sonderstellung für wirtschaftliche Tätigkeiten von Körperschaften des öffentlichen Rechts aufrechterhalten (Hinweis E 10.7.1989, 88/15/0163).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992130097.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
09.09.2009