RS Vfgh 1988/2/26 V147/87

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Veröffentlicht am 26.02.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
StGG Art5
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 19.12.85 betreffend Verkehrsbeschränkungen (Nachtfahrverbot) in Ischgl
StVO 1960 §45 Abs2

Leitsatz

Individualantrag auf Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 19.12.85, Zl. II-5854/1-85, durch die verschiedene - zeitlich befristete Verkehrsbeschränkungen und insbesondere ein zeitlich unbefristetes Nachtfahrverbot für das gesamte Ortsgebiet von Ischgl verfügt wurde; Erwirkung einer Ausnahmebewilligung iS des §45 Abs2 StVO 1960 für den Antragsteller zumutbar; kein Eingriff in eine rechtlich geschützte Interessenssphäre des Antragstellers als Unternehmer - wirtschaftliche Auswirkungen von Verkehrsvorschriften; Mangel der Antragslegitimation

Rechtssatz

Erwirkung einer Ausnahmebewilligung gemäß §45 Abs2 StVO von einem Nachtfahrverbot.

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 19.12.85 betreffend Verkehrsbeschränkungen (Nachtfahrverbot) in Ischgl mangels Legitimation - Verwaltungsrechtsweg zumutbar.

Soweit der Antragsteller für sich aus der angefochtenen Verordnung ein Verbot entnimmt, zu gewissen Zeiten zu seinen Hotels zuzufahren, hält der Verfassungsgerichtshof die Möglichkeit der Erwirkung einer Ausnahmebewilligung iSd §45 Abs2 StVO für einen zumutbaren Weg zur Geltendmachung der rechtlichen Interessen des Antragstellers; zumal diese Vorschrift gerade auf "ein erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers" Rücksicht nimmt. Ob diese Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Nachtfahrverbot tatsächlich gegeben wären, müßte in einem (auf Antrag des Betroffenen eingeleiteten) Verwaltungsverfahren erst geklärt werden. Wären die Voraussetzungen gegeben, so hätte die Behörde durch Erteilung der beantragten Ausnahmebewilligung die sonst für jedermann eintretende Verkehrsbeschränkung für den Antragsteller wieder aufzuheben. Damit stünde diesem ein Mittel zur Verfügung, die Wirkungen der Verordnung von sich abzuwenden oder aber - wenn dieser Weg aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen erfolglos bleiben sollte - in einer Beschwerde gegen den die Ausnahme versagenden (letztinstanzlichen) Bescheid die Frage der Gesetzmäßigkeit des Verbotes an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Diesen Weg hält der Gerichtshof für zumutbar (vgl. zB VfSlg. 8553/1979; 9277/1981; 10302/1984; VfGH 06.12.84, V93/82; VfGH 15.06.87, V73/86).

Nachtfahrverbot entfaltet nur faktische Reflexwirkung für Hotelier.

Soweit der Antragsteller seine Interessen durch die bekämpfte Verordnung dadurch beeinträchtigt sieht, daß seinen Gästen die Zufahrt zu seinen Hotels bzw. zur Diskothek in den Nachtstunden nicht mehr möglich sei und er deshalb Gäste und Umsatz einbüße, sodaß seine Vermögensinteressen beeinträchtigt seien, fehlt es an einem Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers. Bei den geschilderten wirtschaftlichen Auswirkungen von Verkehrsvorschriften handelt es sich vielmehr nur um faktische Reflexwirkungen der insoweit an andere Personen gerichteten Norm, nicht aber um Eingriffe in eine rechtlich geschützte Interessenssphäre des Antragstellers als Unternehmer. Weder das Eigentums- noch ein sonstiges Recht des Antragstellers in Bezug auf den Standort seines Gewerbebetriebes, noch eine gewerberechtliche oder die Stellung von Anliegern regelnde Vorschrift räumen ihm eine Rechtsposition ein, die durch das Nachtfahrverbot berührt würde. Keine Vorschrift gibt dem Antragsteller einen Anspruch darauf, daß seine Gäste zu seinen Hotels zufahren dürfen. Insbesondere ist auch aus den Vorschriften der StVO ein Recht dieses Inhaltes nicht ableitbar (vgl. ebenso VfSlg. 8670/1979, 8757/1980 und 10491/1985).

Entscheidungstexte

  • V 147/87
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.02.1988 V 147/87

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Straßenpolizei, Verkehrsbeschränkungen, Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:V147.1987

Dokumentnummer

JFR_10119774_87V00147_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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