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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Ist die Beschwerde der Asylwerberin gegen den an sie gerichteten, Asyl versagenden, Bescheid so abgefaßt, als hätte sie der Gatte der Asylwerberin erhoben, der seinerseits Beschwerde gegen einen an ihn gerichteten Versagungsbescheid erhoben hat, und nimmt sie ausschließlich auf den von ihrem Gatten behaupteten Fluchtgrund (hier: Flucht wegen Einberufungsbefehles) Bezug, so sieht für derartige Fälle § 4 AsylG 1991 die Möglichkeit der Ausdehnung des Asyls vor, die für die Asylwerberin über ihren Antrag nur in Betracht käme, wenn die Beschwerde ihres Gatten Erfolg hätte und ihm daraufhin gemäß § 3 AsylG 1991 Asyl gewährt würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993011510.X01Im RIS seit
11.07.2001