RS Vfgh 1988/2/26 B47/88

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Veröffentlicht am 26.02.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z2 litb
ZPO §146 Abs1

Leitsatz

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist; falsche Fristeintragung hier kein "minderer Grad des Versehens" - erhöhter Arbeitsanfall zu Jahresende gehört zum üblichen Arbeitsablauf einer Wirtschaftstreuhandkanzlei; das Verschulden des Bevollmächtigten eines Bf. ist Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten

Rechtssatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages.

Nach dem Antragsvorbringen erfolgte die falsche Fristeintragung durch einen Mitarbeiter der mit der Beschwerdeausarbeitung befaßten Wirtschaftstreuhandkanzlei zum einen deshalb, weil wegen "verfahrensleitender Verfügungen der Finanzverwaltung" ein erhöhter Arbeitsanfall in der Kanzlei zu verzeichnen gewesen sei. Es wird jedoch nicht dargetan, weshalb diese "verfahrensleitenden Verfügungen" zu einem so ungewöhnlich hohen Arbeitsanfall geführt hätten, daß deshalb einem Mitarbeiter einer Wirtschaftstreuhandkanzlei ein derartiger Fehler unterlaufen sollte. Zum anderen wurde geltend gemacht, daß zusätzlich durch Jahresabschlußarbeiten - die, wie der Beschwerdevertreter selbst ausführt, "naturgemäß" jeden Wirtschaftstreuhänder zu Jahresende beanspruchen - der Arbeitsanfall ebenfalls erhöht gewesen sei. Ein zu Jahresende auftretender "erhöhter Arbeitsanfall" gehört jedoch - wie auch aus dem Vorbringen hervorgeht - in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei zum üblichen Arbeitsablauf innerhalb eines Jahres, sodaß - gemessen daran - die falsche Fristeintragung nicht als auf einem minderen Grad des Versehens beruhend gewertet werden kann.

Zurückweisung der Beschwerde als verspätet nach Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages.

Entscheidungstexte

  • B 47/88
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.02.1988 B 47/88

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B47.1988

Dokumentnummer

JFR_10119774_88B00047_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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