RS Vwgh 1994/1/26 92/13/0097

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Veröffentlicht am 26.01.1994
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §200 Abs1;
BAO §200 Abs2;
BAO §289 Abs1;
BAO §289 Abs2;

Rechtssatz

Eine Berufungsentscheidung, mit der die Berufung gegen einen vorläufigen Bescheid (allein) als unbegründet abgewiesen wird, ändert nichts an der vorläufigen Festsetzung der Abgabe. Folglich ist die AbgBeh erster Instanz berechtigt und verpflichtet, eine endgültige Abgabenfestsetzung bzw die Endgültigerklärung der vorläufigen Abgabenfestsetzung vorzunehmen. Die Berufungsbehörde darf daher im Falle der Endgültigerklärung durch das Finanzamt aus Anlaß der Erledigung der Berufung gegen die Endgültigerklärung diese Erklärung nicht beheben - wodurch sie sich der meritorischen Erledigung der Berufung hinsichtlich der richtigen Abgabenfestsetzung entziehen würde -, sondern sie muß in die sachliche Prüfung der Berufung hinsichtlich der Richtigkeit der endgültigen Abgabenfestsetzung eingehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992130097.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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