RS Vwgh 1994/1/26 92/13/0097

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Veröffentlicht am 26.01.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

KStG 1966 §2 Abs1;
UStG 1972 §2 Abs3;
UStG 1972 §21 Abs6;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof beruft sich zur Beurteilung der Frage, wann von einer Tätigkeit mit einigem wirtschaftlichem Gewicht gesprochen werden kann, insoferne auf § 21 Abs 6 UStG 1972, als er Tätigkeiten diese Qualifikation abspricht, wenn die Umsätze eines Jahres "nicht einmal" die dort genannte Bagatellgrenze erreichen (Hinweis E 28.11.1980, 1709/77, E 15.4.1982, 0833/79; E 22.9.1980, 83/15/0088), denn die im § 21 Abs 6 UStG 1972 genannte Bagatellgrenze ist als taugliches Mittel zur Umschreibung einer Tätigkeit von einigem wirtschaftlichen Gewicht anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992130097.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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