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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1966 §2 Abs1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof beruft sich zur Beurteilung der Frage, wann von einer Tätigkeit mit einigem wirtschaftlichem Gewicht gesprochen werden kann, insoferne auf § 21 Abs 6 UStG 1972, als er Tätigkeiten diese Qualifikation abspricht, wenn die Umsätze eines Jahres "nicht einmal" die dort genannte Bagatellgrenze erreichen (Hinweis E 28.11.1980, 1709/77, E 15.4.1982, 0833/79; E 22.9.1980, 83/15/0088), denn die im § 21 Abs 6 UStG 1972 genannte Bagatellgrenze ist als taugliches Mittel zur Umschreibung einer Tätigkeit von einigem wirtschaftlichen Gewicht anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992130097.X05Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
09.09.2009