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21/01 HandelsrechtNorm
BAO §21 Abs1;Rechtssatz
Es kommt nicht auf einen in einem Gesellschaftsvertrag als grundsätzliche Möglichkeit der wirtschaftlichen Betätigung angeführten Betriebsgegenstand an, sondern vielmehr auf die tatsächliche Betätigung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992130144.X02Im RIS seit
20.11.2000