RS Vfgh 1988/2/26 B1201/87, B1202/87

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Veröffentlicht am 26.02.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation

Leitsatz

Nur dem Rechtsbestand angehörige Bescheide können Gegenstand eines verfassungsgerichtlichen Bescheidprüfungsverfahrens sein

Rechtssatz

Gemäß Art144 Abs1 B-VG und §82 Abs1 VfGG können nur dem Rechtsbestand angehörige Bescheide Gegenstand eines verfassungsgerichtlichen Bescheidprüfungsverfahrens sein. Der Bescheid der BPD Wien vom 20.01.87 wurde jedoch von der Wr. Landesregierung mit Bescheid vom 21.10.87 für nichtig erklärt. Mangels eines existenten Bescheides war sohin die Beschwerde diesbezüglich als unzulässig zurückzuweisen.

Soweit sich die Beschwerde gegen den Bescheid der Wr. Landesregierung vom 21.10.87 richtet, ist dem Einschreiter entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid für nichtig erklärte. Durch diesen Bescheid wurde die den Beschwerdeführer belastende Ordnungsstrafe beseitigt. Der Einschreiter ist somit durch den bekämpften Bescheid nicht beschwert, weshalb die Beschwerde mangels Legitimation zurückzuweisen ist (vgl. VfSlg. 9686/1983).

Entscheidungstexte

  • B 1201,1202/87
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.02.1988 B 1201,1202/87

Schlagworte

VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1201.1987

Dokumentnummer

JFR_10119774_87B01201_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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