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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Nur dem Rechtsbestand angehörige Bescheide können Gegenstand eines verfassungsgerichtlichen Bescheidprüfungsverfahrens seinRechtssatz
Gemäß Art144 Abs1 B-VG und §82 Abs1 VfGG können nur dem Rechtsbestand angehörige Bescheide Gegenstand eines verfassungsgerichtlichen Bescheidprüfungsverfahrens sein. Der Bescheid der BPD Wien vom 20.01.87 wurde jedoch von der Wr. Landesregierung mit Bescheid vom 21.10.87 für nichtig erklärt. Mangels eines existenten Bescheides war sohin die Beschwerde diesbezüglich als unzulässig zurückzuweisen.
Soweit sich die Beschwerde gegen den Bescheid der Wr. Landesregierung vom 21.10.87 richtet, ist dem Einschreiter entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid für nichtig erklärte. Durch diesen Bescheid wurde die den Beschwerdeführer belastende Ordnungsstrafe beseitigt. Der Einschreiter ist somit durch den bekämpften Bescheid nicht beschwert, weshalb die Beschwerde mangels Legitimation zurückzuweisen ist (vgl. VfSlg. 9686/1983).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B1201.1987Dokumentnummer
JFR_10119774_87B01201_01