RS Vwgh 1994/1/26 92/13/0148

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1994
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2 impl;
AVG §60;
BAO §93 Abs3 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/15/0033 E 21. Februar 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH muß die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat und aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, daß dieser Sachverhalt vorliegt und dem Tatbestand der angewendeten Norm entsprichtoder nicht entspricht (Hinweis E 8.11.1983, 83/14/0070).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992130148.X03

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten