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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §39 Z1;Rechtssatz
Für die abgabenrechtliche Begünstigung kommt es nicht auf ein (bloßes) Überwiegen des gemeinnützigen Zweckes an; vielmehr darf eine Körperschaft iSd § 39 Z 1 BAO, von völlig untergeordneten Nebenzwecken abgesehen, keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Bei einer Betätigung, die 30 Prozent der Gesamtbetätigung ausmacht, kann nicht von völlig untergeordneten Nebenzwecken die Rede sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992130059.X03Im RIS seit
20.11.2000