RS Vwgh 1994/1/27 93/18/0545

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Veröffentlicht am 27.01.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §19;
MRK Art8 Abs2;
VwRallg;
WaffG 1986 §36 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Das unbefugte Führen einer Faustfeuerwaffe (Vergehen nach § 36 Abs 1 Z 1 WaffG) durch den Fremden und die Eingehung einer Ehe durch ihn zwecks Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen (Hinweis E 29.7.1993, 93/18/0301) bilden ein Gesamtfehlverhalten, das die in § 18 Abs 1 Z 1 FrG 1993 umschriebene Annahme rechtfertigt und die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Hinblick auf die erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen als zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele (Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dringend geboten erscheinen läßt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993180545.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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