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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §15 Abs1 Z2;Rechtssatz
Das unbefugte Führen einer Faustfeuerwaffe (Vergehen nach § 36 Abs 1 Z 1 WaffG) durch den Fremden und die Eingehung einer Ehe durch ihn zwecks Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen (Hinweis E 29.7.1993, 93/18/0301) bilden ein Gesamtfehlverhalten, das die in § 18 Abs 1 Z 1 FrG 1993 umschriebene Annahme rechtfertigt und die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Hinblick auf die erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen als zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele (Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dringend geboten erscheinen läßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993180545.X01Im RIS seit
11.07.2001