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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §19 Abs1 Z1Beachte
Rechtssatz
Im Verfahren über einen Asylantrag ist es Sache des Asylwerbers, das Vorliegen eines Umstandes, der gem § 19 Abs 3 AVG das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigt, der Behörde vor dem Termin der Amtshandlung darzutun, und es ist die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, unabhängig von der Form der Ladung sanktioniert. Die Abweisung des Asylantrages nach § 19 Abs 1 Z 1 AsylG 1991 bedarf auch nicht der vorherigen Androhung in der Ladung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993011319.X02Im RIS seit
18.01.2022Zuletzt aktualisiert am
18.01.2022