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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §20 Abs1;Rechtssatz
Hat der Asylwerber nicht KONKRET vorgebracht, für welche Fragen aus welchem Fachgebiet ein Amtssachverständiger hätte beigezogen werden sollen und welche Ereignisse durch eine solche Beiziehung hätten unter Beweis gestellt werden sollen, ist es ihm nicht gelungen, das Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels darzutun.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993010696.X04Im RIS seit
20.11.2000