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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §4 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/14/0277 E 3. Mai 1983 VwSlg 5785 F/1983 RS 1Stammrechtssatz
Rückwirkende Rechtsgeschäfte sind ungeachtet ihrer zivilrechtlichen handelsrechtlichen Zulässigkeit für den Bereich des Steuerrechts grundsätzlich nicht anzuerkennen; es sei denn, der Gesetzgeber selbst hat diesen Grundsatz durch eine besondere Vorschrift ausdrücklich oder schlüssig (nach der Vorschrift offenbar zugrundeliegenden Absicht) durchbrochen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993150161.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
29.01.2010