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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §18 Abs1;Rechtssatz
Hat die Behörde erster Instanz nicht festgestellt, in welchen Sprachen es dem Asylwerber (einem türkischen Staatsangehörigen kurdischer Nationalität) möglich gewesen wäre, sich in ausreichendem Maße zu verständigen, und läßt sich darüber hinaus nicht einmal die Muttersprache des Asylwerbers aus dem Akteninhalt ableiten, kann die belangte Behörde nicht von vornherein von einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Vernehmung ausgehen. Daß es bei der Beantwortung der Fragen zu "keinerlei Verständigungsschwierigkeiten gekommen" sei, erweist sich nicht als zwingendes Argument, wenn die Fragen weitestgehend nur Personaldaten umfassen, die im wesentlichen auf Grund des vorgelegten Reisedokumentes aufgenommen werden können (Hinweis E 10.3.1993, 92/01/0833). Vielmehr hätte die belangte Behörde eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens gem § 20 Abs 2 AsylG 1991 zumindest in die Richtung anzuordnen gehabt, als festgestellt hätte werden müssen, in welcher Sprache eine Vernehmung des Asylwerbers den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen hätte. Ohne dies durchgeführt zu haben, durfte die belangte Behörde die Weigerung, an der Vernehmung mitzuwirken, sowie die Ablehnung des Dolmetschers seitens des Asylwerbers nicht von vornherein als Verletzung seiner "Mitwirkungsobliegenheit" werten.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992010880.X02Im RIS seit
20.11.2000