RS Vwgh 1994/1/27 93/18/0621

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1994
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §26;
KFG 1967 §64 Abs1;
MRK Art8 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/12/15 93/18/0537 4

Stammrechtssatz

Angesichts der großen Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr, die von alkoholisierten Kraftfahrzeuglenkern, ebenso wie von solchen ohne Lenkerberechtigung, ausgeht, ist die Erlassung (Aufrechterhaltung) eines Aufenthaltsverbotes auch dann rechtmäßig, wenn damit in das Privatleben und Familienleben des Fremden in relevanter Weise eingegriffen wird. Die Erlassung (Aufrechterhaltung) eines Aufenthaltsverbotes ist diesfalls nämlich dringend geboten (Hinweis E 28.10.1993, 93/18/0474).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen und Materien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993180621.X05

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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