RS Vwgh 1994/1/27 92/15/0176

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Veröffentlicht am 27.01.1994
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEO §16 Z6;
AbgEO §26;
AbgEO §39 Abs1 Z8;

Rechtssatz

Mit dem Einstellungsgrund des § 16 Z 6 AbgEO nimmt der Gesetzgeber darauf Bedacht, daß der Zweck des Exekutionsverfahrens die Hereinbringung der Forderung des betreibenden Gläubigers ist und nicht bloß ein Druckmittel gegen den Verpflichteten darstellen soll. Eine Exekutionsführung zur Tilgung der Exekutionskosten hat daher zu unterbleiben. Ist nicht zu erwarten, daß der Erlös einer Vollstreckungsmaßnahme den Betrag der Exekutionskosten übersteigt, ist die Exekution einzustellen bzw von ihrer Durchführung oder Fortsetzung Abstand zu nehmen. Ob zu erwarten ist, daß die Durchführung der Exekution einen ihre Kosten übersteigenden Ertrag ergeben werde, läßt sich nur aufgrund einer Prognose im Einzelfall beantworten. "Kosten dieser Exekution" iSd § 16 Z 6 AbgEO sind die gesamten im fraglichen Exekutionsverfahren auflaufenden Kosten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992150176.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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