Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AbgEO §16 Z6;Rechtssatz
Mit dem Einstellungsgrund des § 16 Z 6 AbgEO nimmt der Gesetzgeber darauf Bedacht, daß der Zweck des Exekutionsverfahrens die Hereinbringung der Forderung des betreibenden Gläubigers ist und nicht bloß ein Druckmittel gegen den Verpflichteten darstellen soll. Eine Exekutionsführung zur Tilgung der Exekutionskosten hat daher zu unterbleiben. Ist nicht zu erwarten, daß der Erlös einer Vollstreckungsmaßnahme den Betrag der Exekutionskosten übersteigt, ist die Exekution einzustellen bzw von ihrer Durchführung oder Fortsetzung Abstand zu nehmen. Ob zu erwarten ist, daß die Durchführung der Exekution einen ihre Kosten übersteigenden Ertrag ergeben werde, läßt sich nur aufgrund einer Prognose im Einzelfall beantworten. "Kosten dieser Exekution" iSd § 16 Z 6 AbgEO sind die gesamten im fraglichen Exekutionsverfahren auflaufenden Kosten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992150176.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
15.10.2009