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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AbgEO §16 Z6;Rechtssatz
Eine Exekution, die wegen des Zutreffens der Voraussetzungen nach § 16 Z 6 AbgEO nicht durchgeführt bzw fortgesetzt werden durfte, ist einer "erfolglos verlaufenen" Exekution iSd § 26 Abs 2 AbgEO nicht gleichzusetzen. Die Anordnung des § 26 Abs 2 AbgEO kommt somit dann nicht zum Tragen, wenn eine Pfändung deshalb rechtmäßig gar nicht durchgeführt werden durfte, weil ihr der Einstellungsgrund des § 16 Z 6 AbgEO entgegenstand. § 26 Abs 2 AbgEO verbleibt für jene Fälle, in denen die Exekution mangels Vorliegens von Einstellungsgründen rechtmäßig hätte durchgeführt werden dürfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992150176.X05Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
15.10.2009