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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Bringt ein Asylwerber vor, die belangte Behörde habe es unterlassen, seine Angaben, er sei in seinem Heimatland nicht vorbestraft und werde dort auch nicht gesucht, zu überprüfen, gelingt es ihm nicht, einen offenkundigen Verfahrensmangel darzutun, der gemäß § 20 Abs 2 AsylG 1991 die Verpflichtung der belangten Behörde nach sich gezogen hätte, eine Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens anzuordnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993011154.X04Im RIS seit
20.11.2000