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41/02 MelderechtNorm
FrG 1993 §18 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/10/28 93/18/0474 2 (hier ua auch Bestrafungen wegen unerlaubten Aufenthaltes im Bundesgebiet sowie Übertretungen des PaßG und des MeldeG 1991).Stammrechtssatz
Im Hinblick auf die von alkoholisierten Kfz-Lenkern ausgehende große Gefahr für die Allgemeinheit und den Umstand, daß das Lenken eines Kfz ohne Lenkerberechtigung zu den gröbsten Verstößen gegen das KFG zählt, handelt es sich bei Übertretungen des § 5 Abs 1 StVO und des § 64 Abs 1 KFG um Gefährdungen öffentlicher Interessen (der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) von großem Gewicht, sodaß die im § 18 Abs 1 FrG 1993 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist (Hinweis E 17.9.1992, 92/18/0363).
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Normen und MaterienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993180587.X02Im RIS seit
06.08.2001