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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AbgEO §16 Z6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/13/0191 E 11. Juni 1986 RS 1Stammrechtssatz
Die "Kosten der Vollstreckung", die mit den vom Abgabenschuldner (Vollstreckungsschuldner) zu tragenden Kosten des Abgabenvollstreckungsverfahrens übereinstimmen, setzen sich aus den Gebühren (Pfändungsgebühren und Versteigerungsgebühren) einerseits und dem Barauslagenersatz andererseits zusammen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992150176.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
15.10.2009