RS Vwgh 1994/1/27 92/15/0131

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Veröffentlicht am 27.01.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §34 Abs8;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/15/0132

Rechtssatz

Wenn ein Hochschüler zur Universität eine Fahrtstrecke von rund 45 km und eine Fahrtdauer von durchschnittlich einer Stunde (je Fahrtrichtung) benötigt, erfolgt die Berufsausbildung noch im Einzugsbereich des Wohnortes (Hinweis E 5.8.1993, 93/14/0102; hier: Bahnstrecke zur Universität von 50 km und eine Fahrdauer von je 50 Minuten, Ausbildung erfolgt ebenfalls im Einzugsbereich des Wohnortes).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992150131.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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