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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/15/0132Rechtssatz
Wenn ein Hochschüler zur Universität eine Fahrtstrecke von rund 45 km und eine Fahrtdauer von durchschnittlich einer Stunde (je Fahrtrichtung) benötigt, erfolgt die Berufsausbildung noch im Einzugsbereich des Wohnortes (Hinweis E 5.8.1993, 93/14/0102; hier: Bahnstrecke zur Universität von 50 km und eine Fahrdauer von je 50 Minuten, Ausbildung erfolgt ebenfalls im Einzugsbereich des Wohnortes).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992150131.X01Im RIS seit
11.07.2001