RS Vwgh 1994/1/27 93/15/0161

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Veröffentlicht am 27.01.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §24 Abs6;
EStG 1972 §28;
EStG 1972 §8 Abs2 Z1 lita;

Rechtssatz

Ob ein einheitliches Gebäude oder mehrere Gebäude vorliegen, ist nicht nach Gesichtspunkten der wirtschaftlichen Zusammengehörigkeit, sondern nach bautechnischen Kriterien zu lösen (Hinweis E 19.2.1991, 91/14/0031). Zu den bautechnischen Kriterien gehört die Frage, ob Gebäude unmittelbar aufeinander errichtet bzw unmittelbar aneinander grenzend angebaut bzw ineinander integriert sind, oder mit entsprechendem räumlichen Abstand voneinander. Weitere wesentliche Kriterien sind: Die Errichtung der Bauwerke auf verschiedenen Grundstücken mit identen oder verschiedenen Eigentümern; Ineinandergreifen der einzelnen Räumlichkeiten; Bestehen eigener Eingänge und Stiegenaufgänge, wobei ein Wohnhaus und ein Werkstättengebäude, die baulich unterschiedlich gestaltet sind, selbst dann nicht notwendigerweise eine bauliche Einheit bilden, wenn sie aneinanderstoßen und das Wohngebäude nur durch einen, im Werkstättengebäude liegenden Vorraum betreten werden kann (Hinweis E 27.1.1967, 1568/65, VwSlg 3561 F/1967).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993150161.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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