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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §79a;Rechtssatz
Die ihrem Wortlaut nach nur bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt anzuwendende Kostenbestimmung des § 79a AVG kommt zufolge der Verweisungsnorm des § 52 Abs 2 FrG 1993 auch bei Beschwerden gegen Schubhaftbescheide zum Tragen. Von daher gesehen begegnet es keinem Einwand, wenn der UVS der Behörde, die den bekämpften Schubhaftbescheid erlassen hat und die im Verfahren vor dem UVS obsiegende Partei iSd § 79a AVG war, den beantragten Vorlageaufwand und Schriftsatzaufwand zugesprochen hat (hier: Zurückweisung der Beschwerde an den UVS wegen Unzulässigkeit).
Schlagworte
BescheidbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993180605.X01Im RIS seit
20.11.2000