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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
UmlegungsV Wiestal Landesstraße; Sachverständigengutachten stellt im Verordnungsprüfungsverfahren Möglichkeit kostengünstiger Trassenvarianten fest; Trassenfestlegung widerspricht den Zielsetzungen des Sbg. LandesstraßenG - insbesondere der §§5 und 15 im Lichte des Art127 B-VG; Aufhebung als gesetzwidrigRechtssatz
Prüfung der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18.09.81, mit der hinsichtlich eines Teiles der Wiestal Landesstraße die Umlegung verfügt wird, LGBl. Nr. 88/1981.
Die Umlegungsverordnung ist bei Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des angefochtenen Enteignungsbescheides unmittelbar anzuwenden; dies deshalb, weil im Verfahren über den Bau und wesentlichen Umbau einer Straße, das vor dem Enteignungsverfahren stattzufinden hat, gemäß §6 Abs7 LStG nur den in Betracht kommenden Gemeinden vom Standpunkt der öffentlichen Interessen der gefahrlosen Benützbarkeit der Straße und der örtlichen Verkehrsbedürfnisse Parteistellung zukommt und es diese ausdrückliche Regelung ausschließt, daß Personen, die von einer Straßenbaubewilligung aus der Sicht nachbarlicher Interessen - insbesondere durch ein nachfolgendes Enteignungsverfahren - betroffen werden, im Verfahren zur Erteilung dieser Bewilligung Parteistellung zukommt; sie sind gemäß §6 Abs6 LStG darauf beschränkt, allfällige Erinnerungen vorzubringen.
Wenn somit Voraussetzung eines Enteignungsantrages zum Zwecke der Durchführung der Umlegung einer Landesstraße nicht nur eine Umlegungsverordnung, sondern auch das Vorliegen einer strassenrechtlichen Baubewilligung ist (vgl. VwSlg. 10673 A/1982 sowie VfSlg. 6097/1969), verbietet eine verfassungskonforme Auslegung, dem Straßenbaubewilligungsbescheid für das nachfolgende Enteignungsverfahren eine auch den zu Enteignenden bindende Wirkung zuzuerkennen. Ausgehend von dieser Rechtsauffassung ergibt sich, daß bei Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des Enteignungsbescheides die in Prüfung gezogene Umlegungsverordnung (unmittelbar) anzuwenden ist.
Aufhebung der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18.09.81, mit der hinsichtlich eines Teiles der Wiestal Landesstraße die Umlegung verfügt wird, LGBl. Nr. 1981/88.
Einholung eines Sachverständigengutachtens, aus dem hervorgeht, daß die von der Salzburger Landesregierung für die vorgesehene Trassenumlegung vorgebrachten Argumente (Kostengünstigkeit, Grünlandschonung, geringe Grundinanspruchnahme, geringe Lärm- und Abgasbelastung etc.) nicht zutreffen.
Nach den Verfahrensergebnissen ist es evident, daß die Trassenfestlegung nicht den Zielsetzungen des Sbg. LStG (vgl. insbesondere §§5 und 15 LStG im Lichte des Art127 B-VG) entspricht; daraus folgt die Gesetzwidrigkeit der geprüften Verordnung.
Schlagworte
VfGH / Präjudizialität, Straßenverwaltung, Enteignung, Straßenverwaltung / Nachbarrechte, Straßenbaubewilligung, Verwaltungsverfahren, ParteiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:V35.1986Dokumentnummer
JFR_10119698_86V00035_01