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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lite;Rechtssatz
Für die Gesamtnutzungsdauer eines neu errichteten Wohngebäudes ist in erster Linie die Bauweise maßgebend, während die Restnutzungsdauer eines erworbenen Wohngebäudes vornehmlich vom Bauzustand im Zeitpunkt des Erwerbes abhängt. Dabei ist auch auf die Vernachlässigung der notwendigen Erhaltungsarbeiten Bedacht zu nehmen (Hinweis E 24.10.1990, 87/13/0119).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992150127.X03Im RIS seit
11.07.2001