RS Vwgh 1994/1/27 93/01/0126

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Veröffentlicht am 27.01.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §16 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs2;
AVG §45 Abs2;

Rechtssatz

Aus dem Fehlen einer Behauptung - der Asylwerber hat bei seiner Ersteinvernahme nicht dargetan, aus welchen Gründen er nach seinem achtmonatigen Aufenthalt in der BRD nach Österreich gekommen war und hier um Asyl angesucht hat - kann nicht auf eine offenkundige Mangelhaftigkeit iSd § 20 Abs 2 AsylG 1991 geschlossen werden, weil es grundsätzlich dem Asylwerber obliegt, alle asylrechtlichen relevanten Umstände von sich aus vorzubringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993010126.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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