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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §16 Abs1;Rechtssatz
Aus dem Fehlen einer Behauptung - der Asylwerber hat bei seiner Ersteinvernahme nicht dargetan, aus welchen Gründen er nach seinem achtmonatigen Aufenthalt in der BRD nach Österreich gekommen war und hier um Asyl angesucht hat - kann nicht auf eine offenkundige Mangelhaftigkeit iSd § 20 Abs 2 AsylG 1991 geschlossen werden, weil es grundsätzlich dem Asylwerber obliegt, alle asylrechtlichen relevanten Umstände von sich aus vorzubringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993010126.X01Im RIS seit
20.11.2000