RS Vwgh 1994/1/27 92/15/0127

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Veröffentlicht am 27.01.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1;
EStG 1988 §114 Abs4;
EStG 1988 §125 Z1;
EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lite;
EStG 1988 §7 Abs1;
EStG 1988 §8 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH 1991/11/26 91/14/0169 1

Stammrechtssatz

Es bestehen keine Bedenken gegen § 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG 1988 unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes. Dieser Vorschrift ist eine Beweislastverteilung hinsichtlich einer kürzeren Nutzungsdauer zu entnehmen; die Beweislast trifft den, der die kürzere Nutzungsdauer behauptet. Die Vorschrift gilt auch in Fällen, in denen bei Veranlagung für Abgabenjahre vor 1989 ohne Nachweis eine kürzere Nutzungsdauer zu Grunde gelegt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992150127.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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