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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH 1991/11/26 91/14/0169 1Stammrechtssatz
Es bestehen keine Bedenken gegen § 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG 1988 unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes. Dieser Vorschrift ist eine Beweislastverteilung hinsichtlich einer kürzeren Nutzungsdauer zu entnehmen; die Beweislast trifft den, der die kürzere Nutzungsdauer behauptet. Die Vorschrift gilt auch in Fällen, in denen bei Veranlagung für Abgabenjahre vor 1989 ohne Nachweis eine kürzere Nutzungsdauer zu Grunde gelegt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992150127.X01Im RIS seit
11.07.2001