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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/01/0755Rechtssatz
Da Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das Vorliegen einer Fristversäumnis ist, ist zunächst zu prüfen, ob diese Voraussetzung vorliegt. Ein allfälliges "Organisationsverschulden" des Rechtsvertreters des Bf hat nur dann rechtlich relevante Konsequenzen, wenn es überhaupt zu einer Fristversäumnis gekommen ist. Liegt eine solche hingegen nicht vor, ist ein allfälliges Verschulden des Wiedereinsetzungswerbers bzw dessen Rechtsvertreters in welcher Form auch immer nicht mehr entscheidungsrelevant.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993010754.X01Im RIS seit
03.04.2001