RS Vwgh 1994/1/27 92/15/0176

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Veröffentlicht am 27.01.1994
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEO §16 Z6;
AbgEO §26;

Rechtssatz

Es steht der Behörde gegebenenfalls frei, die Folge der Einstellung des Verfahrens nach § 16 Z 6 AbgEO dadurch zu vermeiden, daß sie - allenfalls auch im Wege der Einschränkung des bereits anhängigen Vollstreckungsverfahrens - sich auf die Betreibung eines Teilbetrages der aushaftenden Abgabenverbindlichkeit beschränkt (Hinweis EvBl 1984/102), der demgemäß auch der Vorschreibung der Gebühren ausgehend von der socherart verminderten Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen ist. Eine solche Vorgangsweise erscheint schon deshalb zweckmäßig, weil der Einstellungsgrund des § 16 Z 6 AbgEO nicht zu einer Begünstigung von Verpflichteten mit besonders hohen Abgabenverbindlichkeiten führen soll, bei denen hohe Exekutionskosten einer Exekutionsführung entgegenstünden, was bei Verpflichteten mit geringfügigen Verbindlichkeiten nicht der Fall wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992150176.X07

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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