RS Vwgh 1994/1/27 93/15/0219

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Veröffentlicht am 27.01.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
BAO §308 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/15/0220

Rechtssatz

Eine plötzliche Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdevertreters stellt auch dann, wenn sie erst am letzten Tag der Beschwerdefrist eingetreten ist, einen Wiedereinsetzungsgrund iSd § 46 Abs 1 VwGG dar; dies aber nur, wenn sie im maßgebenden Zeitpunkt zu einer vorübergehenden DISPOSITIONSUNFÄHIGKEIT geführt hat (Hinweis B 6.12.1972, 1457/72).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993150219.X01

Im RIS seit

19.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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