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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/07/29 93/18/0314 1 (hier: Antrag eines jugoslawischen Staatsangehörigen auf Erteilung eines Sichtvermerks an die österreichische Botschaft in Belgrad; Aufenthalt des Antragstellers zur Zeit der Erledigung des Ansuchens in Österreich)Stammrechtssatz
§ 68 Abs 1 FrG 1993 sieht für die örtliche Zuständigkeit als Anknüpfungspunkt nicht den "zuletzt" im Ausland bestehenden Aufenthalt des Fremden, sondern allein den - im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung gegebenen - "Aufenthalt" im Ausland vor. Wenn und solange der Fremde im Ausland keinen Aufenthalt hat, er sich vielmehr ungeachtet eines Aufenthaltsverbotes (aus welchen Gründen auch immer) in Österreich aufhält, besteht für ihn mangels einer hiefür örtlich zuständigen Behörde (§ 68 Abs 1 FrG 1993 iVm § 65 Abs 3 FrG 1993) keine rechtliche Möglichkeit, eine Wiedereinreisebewilligung zu erlangen. Jeder anderen Auslegung würde schon der Wortsinn des "Wiedereinreisen-Dürfens" (§ 23 Abs 1 FrG 1993) entgegenstehen.
Schlagworte
örtliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993180544.X02Im RIS seit
11.07.2001