RS Vwgh 1994/1/27 92/15/0131

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Veröffentlicht am 27.01.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
72/13 Studienförderung

Norm

EStG 1988 §34 Abs8;
EStG 1988 §34;
StudFG 1983 §13 Abs4;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/15/0132

Rechtssatz

Beim "Einzugsbereich des Wohnortes" iSd § 34 Abs 8 EStG 1988 gehen Wanke in "der Einzugsbereich des Wohnortes iSd § 34 Abs 8 EStG 1988", Finanzjournal 1 und 2/92, sowie

Quantschnigg - Schuch, "im Einkommensteuer-Handbuch", Textzahl 31 zu § 34, vom Nahebereich des Wohnortes aus. Dieser Ansicht schließt sich der VwGH insbesondere im Hinblick darauf an, daß nur bei dieser Auslegung nicht gegen den dem § 34 legcit innewohnenden Grundsatz verstoßen würde, bloß AUSSERGEWÖHNLICHE Aufwendungen als steuermindernd zu berücksichtigen; außerdem läßt sich nur auf diese Weise ein vom Gesetzgeber gewiß nicht beabsichtigter Wertungswiderspruch zu § 13 Abs 4 des Studienförderungsgesetzes 1983 idF der Novelle BGBl Nr 1985/361 vermeiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992150131.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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