RS Vwgh 1994/1/27 93/18/0601

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Veröffentlicht am 27.01.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Eine gesetzliche Vorschrift des Inhaltes, daß im Spruch des Berufungsbescheides das Datum und die Geschäftszahl des erstinstanzlichen Bescheides anzuführen sei, besteht nicht.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993180601.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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