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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §14 Abs4;Rechtssatz
Hat der Asylwerber nicht KONKRET vorgebracht, welche Teile seines Vorbringens wegen Schwierigkeiten bei der Verständigung mit dem Dolmetscher im Protokoll und damit im angefochtenen Bescheid nicht oder unzutreffend wiedergegeben worden sind, wird mit dem vorgebrachten Einwand kein wesentlicher Verfahrensmangel dargetan.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190885.X01Im RIS seit
20.11.2000