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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs3;Rechtssatz
Wird innerhalb jener Frist, in der die einer Beschwerde anhaftenden Mängel zu beheben sind, anstatt dem Verbesserungsauftrag zu entsprechen, Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gestellt, so hat dies zur Folge, daß die Frist zur Erfüllung des Auftrages unterbrochen wird. Wird der Verfahrenshilfeantrag abgewiesen, so beginnt die Frist zur Behebung der Mängel der Beschwerde mit Zustellung des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses an den Bf neu zu laufen (Hinweis B 15.6.1973, 570, 958/73, VwSlg 8432 A/1973).
Schlagworte
Frist MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993150169.X01Im RIS seit
20.11.2000