RS Vwgh 1994/1/27 92/01/1125

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Veröffentlicht am 27.01.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §16 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs2;
AVG §37;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Erwägungen der belangten Behörde zur Änderung der allgemeinen politischen Lage im Libanon - soweit sie zur Beurteilung des Vorliegens einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr herangezogen werden - müssen mit dem Asylwerber iSd § 37 AVG erörtert werden, um dieser Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Unterläßt sie dies und behauptet der Asylwerber nunmehr in der Beschwerde unter diesem Gesichtspunkt, die Änderung der politischen Lage in seinem Heimatland habe konkret keinerlei Auswirkungen auf sein Schicksal gehabt, ist dies trotz des Neuerungsverbotes des § 41 VwGG beachtlich.

Schlagworte

Parteiengehör Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt) Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992011125.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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