RS Vwgh 1994/1/27 93/18/0606

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/25 93/18/0520 2

Stammrechtssatz

In dem durch den Begriff der "Sache" abgesteckten Rahmen kann die Berufungsbehörde auch von der Vorinstanz nicht herangezogene Gründe aufgreifen, sofern das Parteiengehör im erforderlichen Umfang gewährleistet wird (Hinweis E 15.1.1991, 90/11/0170).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993180606.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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