RS Vwgh 1994/1/27 93/18/0418

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Veröffentlicht am 27.01.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs3;
FrG 1993 §10 Abs1 Z1;
FrG 1993 §11 Abs1;
FrG 1993 §18;

Rechtssatz

§ 11 Abs 1 FrG 1993 stellt darauf ab, daß "nachträglich Tatsachen bekannt werden" - ohne daß dabei aber (wie nach § 69 Abs 1 Z 2 iVm § 69 Abs 3 AVG) auf das Verschulden der Behörde abgestellt wäre. Damit aber ist § 11 Abs 1 FrG 1993 nur dann nicht anwendbar, wenn der Behörde die betreffende Tatsache im Zeitpunkt der Sichtvermerkserteilung tatsächlich bereits bekannt war. Nicht entscheidend für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist es demnach zB, ob die Tatsache des aufrechten Bestandes eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes gegen den Fremden im besagten Zeitpunkt der Behörde (aufgrund bestimmter Umstände) habe bekannt sein müssen. Als der Beh bekannt hat jedoch nicht jeder Umstand zu gelten, der ihr in anderen Verfahren zur Kenntnis gelangt ist, sofern sich nicht in den Akten des betreffenden Verfahrens (konkret: des Sichtvermerkserteilungsverfahrens) ein entsprechender Hinweis findet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993180418.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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