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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/01/0755Rechtssatz
Behauptet der Wiedereinsetzungswerber (Bf), er habe von der Rechtzeitigkeit seiner erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gar nicht positiv gewußt, sondern lediglich Vermutungen angestellt, so stellt dies kein unvorhergesehenes Ereignis iSd § 46 Abs 1 VwGG dar, weil er in weiterer Konsequenz Klarheit zu schaffen (soweit es in seiner Ingerenz lag) und nur dann, wenn Klarheit nicht zu erreichen gewesen wäre, die alternativen Rechtsbehelfe auszuschöpfen gehabt hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993010754.X02Im RIS seit
03.04.2001