RS Vwgh 1994/1/27 93/01/0754

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Veröffentlicht am 27.01.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/01/0755

Rechtssatz

Behauptet der Wiedereinsetzungswerber (Bf), er habe von der Rechtzeitigkeit seiner erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gar nicht positiv gewußt, sondern lediglich Vermutungen angestellt, so stellt dies kein unvorhergesehenes Ereignis iSd § 46 Abs 1 VwGG dar, weil er in weiterer Konsequenz Klarheit zu schaffen (soweit es in seiner Ingerenz lag) und nur dann, wenn Klarheit nicht zu erreichen gewesen wäre, die alternativen Rechtsbehelfe auszuschöpfen gehabt hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993010754.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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