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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §19 Abs1 Z1Beachte
Rechtssatz
Während nach § 19 Abs 3 AVG bereits das Vorliegen eines triftigen Hinderungsgrundes von der Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, entbindet, und es keiner vorhergehenden Entschuldigung bedarf (Hinweis E 6.4.1981, 202/80), und die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, nur unter den dort genannten Voraussetzungen sanktioniert ist, bestimmt § 19 Abs 1 Z 1 AsylG 1991, daß Asylanträge in jedem Stand des Verfahrens abzuweisen sind, wenn der Asylwerber einer Ladung zur Vernehmung oder zu einer mündlichen Verhandlung ohne vorhergehende Entschuldigung nicht nachgekommen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993011319.X01Im RIS seit
18.01.2022Zuletzt aktualisiert am
18.01.2022