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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Rechtssatz
Auch wenn im § 69 FrG 1993 von "Entscheidung" und nicht von "Bescheid" die Rede ist, unterliegt es doch keinem Zweifel, daß Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Verfahren nach dem FrG 1993 Bescheide iSd Art 130 Abs 1 lit a B-VG sind. Wesentliche Kriterien für das Vorliegen eines Bescheides im Sinne dieser Bestimmung sind jedenfalls die Bezeichnung der Beh, der der Bescheid zuzurechnen ist, und der hoheitsrechtliche, rechtsverbindliche (normative) Inhalt. Das zuletzt genannte Kriterium ist erfüllt, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Beh nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, daß sie normativ, also rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, über eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes abgesprochen hat. Der normative Inhalt muß sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinne auch aus der Form der Erledigung, ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen stellen keinen normativen Abspruch im oben beschriebenen Sinne dar (Hinweis B 26.11.1991, 91/07/0146).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und RechtsbelehrungenBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993180627.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.09.2011