RS Vwgh 1994/1/27 93/18/0627

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Veröffentlicht am 27.01.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
B-VG Art130 Abs1 lita;
FrG 1993 §69;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Auch wenn im § 69 FrG 1993 von "Entscheidung" und nicht von "Bescheid" die Rede ist, unterliegt es doch keinem Zweifel, daß Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Verfahren nach dem FrG 1993 Bescheide iSd Art 130 Abs 1 lit a B-VG sind. Wesentliche Kriterien für das Vorliegen eines Bescheides im Sinne dieser Bestimmung sind jedenfalls die Bezeichnung der Beh, der der Bescheid zuzurechnen ist, und der hoheitsrechtliche, rechtsverbindliche (normative) Inhalt. Das zuletzt genannte Kriterium ist erfüllt, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Beh nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, daß sie normativ, also rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, über eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes abgesprochen hat. Der normative Inhalt muß sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinne auch aus der Form der Erledigung, ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen stellen keinen normativen Abspruch im oben beschriebenen Sinne dar (Hinweis B 26.11.1991, 91/07/0146).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und RechtsbelehrungenBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993180627.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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