RS Vwgh 1994/1/28 93/11/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/03 Sachwalterschaft
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
SPG 1991 §46;
SPG 1991 §88 Abs1;
UbG §10;
UbG §11;
UbG §18;
UbG §8;
UbG §9;
VwRallg;

Beachte

Nachstehende Beschwerden wurden im gleichen Sinn erledigt: am 28.1.1994 93/11/0022,93/11/0023; am 21.5.1994 93/11/0033

Rechtssatz

Bei der Aufnahme einer Person ohne Verlangen in eine Anstalt (§ 10, § 11 UbG) obliegt gemäß § 18 UbG die Zulässigkeit der "Unterbringung des Kranken" in der Anstalt nicht den unabhängigen Verwaltungssenaten, sondern den Gerichten. Die Überprüfung der der Anhaltung in der Anstalt vorangegangenen polizeilichen Zwangsmaßnahmen (zwangsweise Verbringung zu einem Arzt und in die Krankenanstalt gem § 8 und § 9 UbG) fällt jedenfalls in die Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate. Nunmehr sieht das SPG 1991 ausdrücklich die Bekämpfbarkeit dieser Akte vor den unabhängigen Verwaltungssenaten vor (§ 88 Abs 1 iVm § 46 SPG 1991).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993110035.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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