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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Ausschluß des Verlustvortrages im Falle des Übergangs eines Gewerbebetriebes im Wege der Gesamtheitsnachfolge - Behandlung der Betriebsübernahme durch den Erben wie eine BetriebsneugründungRechtssatz
Aufhebung des §4 Abs2 GewStG, der anordnet, daß der Übergang eines Gewerbebetriebs im ganzen an einen anderen Unternehmer (grundsätzlich) als Neugründung anzusehen ist, als gleichheitswidrig.
Diese Bestimmung bewirkt, daß der Erbe eines Unternehmens Verluste aus der Zeit vor dem Übergang nicht als Fehlbeträge geltend machen kann.
Es ist dem Verfassungsgerichtshof kein Grund ersichtlich, der es sachlich rechtfertigen würde, die Betriebsübernahme durch einen Erben hinsichtlich der Geltendmachung von in Vorjahren erlittenen Verlusten gewerbesteuerrechtlich nicht als Betriebsübernahme, sondern wie eine Betriebsneugründung zu behandeln. Bedenkt man nämlich die wirtschaftliche Identität des Betriebs, dessen Vermögensrechnung ungeachtet des Erbgangs fortgeführt wird, und bedenkt man weiters, daß der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger umfassend in die wirtschaftliche und steuerliche Stellung des Erblassers eintritt, sämtliche Vermögenswerte des Erblassers übernimmt und auch für Verbindlichkeiten des Erblassers einzustehen hat, so ist kein sachlicher Grund dafür erkennbar, daß der Erbe hinsichtlich des Verlustvortrags anders behandelt wird, als der Betriebsinhaber behandelt würde, wenn kein Erbgang erfolgt wäre. Auch die Konstruktion der Gewerbesteuer als Objektsteuer kann das nicht rechtfertigen.
Aufhebung des §4 Abs2 GewStG, der anordnet, daß der Übergang eines Gewerbebetriebs im ganzen an einen anderen Unternehmer (grundsätzlich) als Neugründung anzusehen ist; diese Bestimmung bewirkt, daß der Erbe eines Unternehmens Verluste aus der Zeit vor dem Übergang nicht als Fehlbeträge geltend machen kann. Es ist aber kein sachlicher Grund dafür erkennbar, daß der Erbe hinsichtlich des Verlustvortrags anders behandelt wird, als der Betriebsinhaber behandelt würde, wenn kein Erbgang erfolgt wäre.
Schlagworte
Abgabenwesen, Zivilrecht, ErbrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:G248.1987Dokumentnummer
JFR_10119695_87G00248_01