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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Zuständigkeit des VwGH zur Entscheidung in der Verwaltungssache selbst, die mit ungenütztem Ablauf der nach § 36 Abs 2 VwGG gesetzten Frist begründet wurde, fällt, wenn die belBeh nach Ablauf der nach § 36 Abs 2 VwGG gesetzten Frist den versäumten Bescheid nachgeholt hat, mit der Zustellung des die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens verfügenden Beschlusses an die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wieder weg. Die Folge davon ist, daß jene Situation wieder hergestellt wird, die vor dem Übergang der Zuständigkeit an den VwGH bestanden hat. Wurde in einem solchen Fall dieser Bescheid aber in der Folge wegen Unzuständigkeit der belBeh vom VwGH aus dem Rechtsbestand ausgeschieden, besteht auch das Entscheidungshindernis der entschiedenen Sache nicht mehr. Die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Sachentscheidung der belBeh über den ursprünglichen Antrag ist daher zulässig. Die Bewilligung der Wiederaufnahme des Säumnisbeschwerdeverfahrens über einen rechtzeitig gestellten Antrag des Bf gemäß § 45 Abs 1 Z 5 VwGG hätte lediglich bewirkt, daß der Einstellungsbeschluß aufgehoben und damit die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes (und damit die neuerliche Unzuständigkeit der belBeh) zur Entscheidung über den dem Verfahren zugrundeliegenden Antrag begründet worden wäre (Hinweis B 15.9.1992, 92/05/0157).
Schlagworte
SäumnisbeschwerdeVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungVerhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)Zurückweisung wegen entschiedener SacheVerschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGAnspruch auf Sachentscheidung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993110239.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009